CELEX:62025CO0526: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 3. März 2026.#XV gegen Volkswagen AG.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Erfordernis der Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs des Ausgangsrechtsstreits sowie der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Keine hinreichenden Angaben – Offensichtliche Unzulässigkeit.#Rechtssache C-526/25.